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Art. 4

Fassungen
ab 02.08.2020 — BGBl. III Nr. 106/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute02.08.2020 BGBl. III Nr. 106/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 106 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

02.08.2020BGBl. III Nr. 106/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 4

Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Genehmigungen

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien können Betriebsgenehmigungen verweigern, widerrufen, aussetzen oder einschränken oder den Betrieb von Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei anderweitig aussetzen oder beschränken, wenn
    1. Litera a
      im Fall eines Luftfahrtunternehmens Israels:
      • Strichaufzählung
        das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz nicht in Israel hat oder seine Betriebsgenehmigung nicht in Einklang mit dem Recht Israels erhalten hat; oder
      • Strichaufzählung
        die effektive Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen nicht von Israel ausgeübt und aufrechterhalten wird oder
      • Strichaufzählung
        das Luftfahrtunternehmen sich, sei es direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung, im Besitz und unter der wirksamen Kontrolle Israels und/oder dessen Staatsangehöriger befindet;
    2. Litera b
      im Fall eines Luftfahrtunternehmens der Europäischen Union:
      • Strichaufzählung
        das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union hat, in dem die EU-Verträge gelten, oder keine Betriebsgenehmigung gemäß EU-Recht erhalten hat oder
      • Strichaufzählung
        die effektive Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen nicht von dem für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständigen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeübt oder aufrechterhalten wird oder die zuständige Behörde nicht eindeutig angegeben ist oder
      • Strichaufzählung
        das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang römisch drei aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet oder von diesen tatsächlich kontrolliert wird;
    3. Litera c
      das betreffende Luftfahrtunternehmen die in Artikel 6 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht eingehalten hat;
    4. Litera d
      die Bestimmungen in Artikel 13 und Artikel 14 nicht eingehalten und angewendet werden oder
    5. Litera e
      eine Vertragspartei die Feststellung nach Artikel 7 getroffen hat, dass die Bedingungen für ein wettbewerbliches Umfeld nicht erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Sofern nicht sofortige Maßnahmen unerlässlich sind, um die weitere Nichteinhaltung von Absatz 1 Buchstabe c oder d zu verhindern, werden die in diesem Artikel festgelegten Rechte nur nach Konsultation der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei ausgeübt.

Im RIS seit

05.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20011251

Dokumentnummer

NOR40225614