Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Interventionsverordnung 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Ziel, Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Ziel dieser Verordnung ist der Schutz von Personen, einschließlich ihrer Nachkommenschaft, sowie der Umwelt im Hinblick auf einen langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefahren durch ionisierende Strahlung.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt für
Notfallexpositionssituationen;
bestehende Expositionssituationen
nach einem radiologischen Notfall (Spätphase),
aufgrund von kontaminierten Waren, ausgenommen Lebensmittel und Futtermittel, sowie
aufgrund von radioaktiven Altlasten.
(3)Absatz 3,Diese Verordnung gilt nicht für bestehende Expositionssituationen aufgrund von Radon und von Gammastrahlung aus Bauprodukten.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Dokumentnummer
NOR40225655