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§ 1

Fassungen
06.08.2020 bis 13.04.2023 — BGBl. II Nr. 356/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 106.08.202013.04.2023 BGBl. II Nr. 356/2020 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BMSGPK-Grundausbildungsverordnung 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

06.08.2020BGBl. II Nr. 356/2020

Außerkrafttretensdatum

13.04.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2023

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

1. Abschnitt
Anwendungsbereich

Personenkreis

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ressorts, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
  2. Absatz 2,Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entlohnungsgruppe h1 haben ihre Grundausbildung analog den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen, A 3 oder v3, jene der Entlohnungsgruppe h2 oder h3 analog jenen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen, A 4, A 5 oder v4 zu absolvieren, sofern sie auf Grund rechtlicher Bestimmungen oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind.
  3. Absatz 3,Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit bestandener Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Verwaltungsassistentin bzw. Verwaltungsassistent und Informationstechnik-Systemtechnik oder verwandten Lehrberufen gilt die gesamte Grundausbildung der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen, A 4, A 5 oder v4 als absolviert. Für die Grundausbildung der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 oder v3 wird Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit bestandener Lehrabschlussprüfung das Fach gem. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, angerechnet.
  4. Absatz 4,Ausgenommen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Verwendung die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gemäß Ziffer eins, (Physikatsprüfung) oder Ziffer 4, (tierärztliche Physikatsprüfung) der Anlage 2 zum BDG 1979 voraussetzt.
  5. Absatz 5,Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anderer Ressorts kann die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze gegen Kostenersatz gewährt werden.

Schlagworte

Ernennungserfordernis, Verwendungsgruppe, Ausbildungsvorschrift

Im RIS seit

07.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

20011253

Dokumentnummer

NOR40225717