Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BMSGPK-Grundausbildungsverordnung 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 356/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Anrechnung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Auf die Grundausbildung können nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten angerechnet werden. Die Anrechnungen sind im Zeugnis festzuhalten.Auf die Grundausbildung können nach den Grundsätzen des Paragraph 30, BDG 1979 anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten angerechnet werden. Die Anrechnungen sind im Zeugnis festzuhalten.
(2)Absatz 2,Die erfolgreiche Absolvierung der Fachausbildung beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ersetzt die gesamte Fachspezifische Ausbildung gemäß § 9 einschließlich der gemäß § 12 vorgesehenen Prüfungen.Die erfolgreiche Absolvierung der Fachausbildung beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ersetzt die gesamte Fachspezifische Ausbildung gemäß Paragraph 9, einschließlich der gemäß Paragraph 12, vorgesehenen Prüfungen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023
Dokumentnummer
NOR40225727