Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
06.08.2020 bis 13.04.2023 — BGBl. II Nr. 356/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1206.08.202013.04.2023 BGBl. II Nr. 356/2020 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BMSGPK-Grundausbildungsverordnung 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

06.08.2020BGBl. II Nr. 356/2020

Außerkrafttretensdatum

13.04.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2023

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

4. Abschnitt
Dienstprüfung

Prüfungsordnung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Dienstprüfung ist in Form von Teilprüfungen von Einzelprüferinnen und Einzelprüfern abzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Teilprüfungen zum Basismodul sind in den gemäß Paragraphen 8 und 9 festgelegten Fächern abzulegen.
  3. Absatz 3,Die Beurteilung hat in allen Fächern auf Grund mündlicher Leistungen, im Hauptfach auch auf Grund einer schriftlichen Prüfung zu erfolgen. Bei der Themenstellung und den Anforderungen ist auf die Verwendung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Teilprüfungen erfolgen
    1. Ziffer eins
      im Rahmen von Seminaren oder
    2. Ziffer 2
      in Form einer Einzelprüfung oder
    3. Ziffer 3
      in Form einer Projektarbeit.
    Die Bewertung der Projektarbeit und des damit verbundenen Abschlussgesprächs ersetzt die mündliche und eine allfällige schriftliche Prüfung gemäß Absatz 3,
  5. Absatz 5,Zur Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung ist der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu gewähren.
  6. Absatz 6,Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Die Dienstbehörde hat zu gewährleisten, dass jede nicht bestandene Teilprüfung innerhalb von drei Monaten wiederholt werden kann.
  7. Absatz 7,Voraussetzung für den positiven Abschluss der Grundausbildung ist die Absolvierung der in der Grundausbildungsvereinbarung verbindlich vereinbarten Ausbildungen.
  8. Absatz 8,Über die bestandene Dienstprüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

Im RIS seit

07.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

20011253

Dokumentnummer

NOR40225728