Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BMSGPK-Grundausbildungsverordnung 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 356/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
4. Abschnitt
Dienstprüfung
Prüfungsordnung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Dienstprüfung ist in Form von Teilprüfungen von Einzelprüferinnen und Einzelprüfern abzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Teilprüfungen zum Basismodul sind in den gemäß §§ 8 und 9 festgelegten Fächern abzulegen.Die Teilprüfungen zum Basismodul sind in den gemäß Paragraphen 8 und 9 festgelegten Fächern abzulegen.
(3)Absatz 3,Die Beurteilung hat in allen Fächern auf Grund mündlicher Leistungen, im Hauptfach auch auf Grund einer schriftlichen Prüfung zu erfolgen. Bei der Themenstellung und den Anforderungen ist auf die Verwendung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters Bedacht zu nehmen.
(4)Absatz 4,Teilprüfungen erfolgen
im Rahmen von Seminaren oder
in Form einer Einzelprüfung oder
in Form einer Projektarbeit.
Die Bewertung der Projektarbeit und des damit verbundenen Abschlussgesprächs ersetzt die mündliche und eine allfällige schriftliche Prüfung gemäß Abs. 3.Die Bewertung der Projektarbeit und des damit verbundenen Abschlussgesprächs ersetzt die mündliche und eine allfällige schriftliche Prüfung gemäß Absatz 3,
(5)Absatz 5,Zur Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung ist der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu gewähren.
(6)Absatz 6,Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Die Dienstbehörde hat zu gewährleisten, dass jede nicht bestandene Teilprüfung innerhalb von drei Monaten wiederholt werden kann.
(7)Absatz 7,Voraussetzung für den positiven Abschluss der Grundausbildung ist die Absolvierung der in der Grundausbildungsvereinbarung verbindlich vereinbarten Ausbildungen.
(8)Absatz 8,Über die bestandene Dienstprüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023
Dokumentnummer
NOR40225728