Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BMSGPK-Grundausbildungsverordnung 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 356/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Prüfungskommission
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Gemäß § 29 Abs. 1 BDG 1979 ist beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Dienstprüfungskommission zu bestellen, deren Mitglieder als Einzelprüferinnen bzw. Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenats tätig werden. Die bzw. der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, BDG 1979 ist beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Dienstprüfungskommission zu bestellen, deren Mitglieder als Einzelprüferinnen bzw. Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenats tätig werden. Die bzw. der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(2)Absatz 2,Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Ressorts, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit Zurücklegen der Funktion.
(3)Absatz 3,Bei Ausscheiden und bei Bedarf an Mitgliedern kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023
Dokumentnummer
NOR40225729