Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BMSGPK-Grundausbildungsverordnung 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 356/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
5. Abschnitt
Übergangsbestimmung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die erfolgreiche Absolvierung von Themenbereichen der Allgemeinen Ausbildung nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts, BGBl. II Nr. 252/2017 oder der Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen BGBl. II Nr. 338/2016 gilt als erfolgreiche Absolvierung der jeweils entsprechenden Themenbereiche der Allgemeinen Ausbildung der gegenständlichen Verordnung.Die erfolgreiche Absolvierung von Themenbereichen der Allgemeinen Ausbildung nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2017, oder der Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2016, gilt als erfolgreiche Absolvierung der jeweils entsprechenden Themenbereiche der Allgemeinen Ausbildung der gegenständlichen Verordnung. (2)Absatz 2,Grundausbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, können nach den bis dahin gültigen Bestimmungen abgeschlossen werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023
Dokumentnummer
NOR40225730