Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BMSGPK-Grundausbildungsverordnung 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 356/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Grundausbildungsvereinbarung sowie Grundausbildungs- und Prüfungsplan
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Zwischen der bzw. dem Auszubildenden, der bzw. dem unmittelbaren Vorgesetzten und der Dienstbehörde ist eine Grundausbildungsvereinbarung zu schließen. Der Ablauf der Grundausbildung ist in einem persönlichen Grundausbildungs- und Prüfungsplan festzuhalten. Dieser enthält den Aufbau und Verlauf der Grundausbildung sowie jene Fächer gemäß § 9 Abs. 2, in denen Teilprüfungen abzulegen sind.Zwischen der bzw. dem Auszubildenden, der bzw. dem unmittelbaren Vorgesetzten und der Dienstbehörde ist eine Grundausbildungsvereinbarung zu schließen. Der Ablauf der Grundausbildung ist in einem persönlichen Grundausbildungs- und Prüfungsplan festzuhalten. Dieser enthält den Aufbau und Verlauf der Grundausbildung sowie jene Fächer gemäß Paragraph 9, Absatz 2,, in denen Teilprüfungen abzulegen sind.
(2)Absatz 2,Mit der Unterzeichnung der Grundausbildungsvereinbarung durch die Dienstbehörde, die unmittelbare Vorgesetzte bzw. den unmittelbaren Vorgesetzten und die Auszubildende bzw. den Auszubildenden gilt die bzw. der Auszubildende der Grundausbildung als zugewiesen.
(3)Absatz 3,Änderungen in der Grundausbildungsvereinbarung sowie im Grundausbildungsplan sind schriftlich zu dokumentieren.
Schlagworte
Grundausbildungsplan
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023
Dokumentnummer
NOR40225721