Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BMSGPK-Grundausbildungsverordnung 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 356/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Ausbildungsabschnitte
Allgemeine Ausbildung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Allgemeine Ausbildung dient dem Erwerb von rechtlichen Kenntnissen und Kenntnissen von politischen Rahmenbedingungen.
(2)Absatz 2,Die Allgemeine Ausbildung umfasst folgende Themenbereiche:
Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts,
Das AVG-Verfahren (nur Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, v1, A 2, v2),
(3)Absatz 3,Die im Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Ausbildungen sind im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogramms der Verwaltungsakademie des Bundes zu absolvieren. Die erfolgreiche Ablegung der im Rahmen dieser Lehrveranstaltungen vorgesehenen Prüfungen ist der Prüfungskommission in Form eines Zeugnisses nachzuweisen. Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung ist vor einem Prüfungssenat gem. § 12 abzulegen. Die Dienstbehörde hat zu gewährleisten, dass jede nicht bestandene Teilprüfung innerhalb von drei Monaten wiederholt werden kann.Die im Absatz 2, Ziffer eins bis 3 genannten Ausbildungen sind im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogramms der Verwaltungsakademie des Bundes zu absolvieren. Die erfolgreiche Ablegung der im Rahmen dieser Lehrveranstaltungen vorgesehenen Prüfungen ist der Prüfungskommission in Form eines Zeugnisses nachzuweisen. Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung ist vor einem Prüfungssenat gem. Paragraph 12, abzulegen. Die Dienstbehörde hat zu gewährleisten, dass jede nicht bestandene Teilprüfung innerhalb von drei Monaten wiederholt werden kann.
(4)Absatz 4,Die im Abs. 2 Z 4 genannte Ausbildung ist aus dem Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes zu wählen und muss die fachlichen, persönlichen, sozialen oder methodischen Kenntnisse oder Fähigkeiten der bzw. des Auszubildenden erweitern.Die im Absatz 2, Ziffer 4, genannte Ausbildung ist aus dem Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes zu wählen und muss die fachlichen, persönlichen, sozialen oder methodischen Kenntnisse oder Fähigkeiten der bzw. des Auszubildenden erweitern.
(5)Absatz 5,Ausnahmen bzw. Abweichungen von dieser Regelung können bei Bedarf in den ressortinternen Richtlinien festgelegt werden.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023
Dokumentnummer
NOR40225724