Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
06.08.2020 bis 13.04.2023 — BGBl. II Nr. 356/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 806.08.202013.04.2023 BGBl. II Nr. 356/2020 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BMSGPK-Grundausbildungsverordnung 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

06.08.2020BGBl. II Nr. 356/2020

Außerkrafttretensdatum

13.04.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2023

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ausbildungsabschnitte

Allgemeine Ausbildung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Allgemeine Ausbildung dient dem Erwerb von rechtlichen Kenntnissen und Kenntnissen von politischen Rahmenbedingungen.
  2. Absatz 2,Die Allgemeine Ausbildung umfasst folgende Themenbereiche:
    1. Ziffer eins
      Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts,
    2. Ziffer 2
      Das AVG-Verfahren (nur Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, v1, A 2, v2),
    3. Ziffer 3
      Der öffentliche Dienst,
    4. Ziffer 4
      Wahlfach
  3. Absatz 3,Die im Absatz 2, Ziffer eins bis 3 genannten Ausbildungen sind im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogramms der Verwaltungsakademie des Bundes zu absolvieren. Die erfolgreiche Ablegung der im Rahmen dieser Lehrveranstaltungen vorgesehenen Prüfungen ist der Prüfungskommission in Form eines Zeugnisses nachzuweisen. Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung ist vor einem Prüfungssenat gem. Paragraph 12, abzulegen. Die Dienstbehörde hat zu gewährleisten, dass jede nicht bestandene Teilprüfung innerhalb von drei Monaten wiederholt werden kann.
  4. Absatz 4,Die im Absatz 2, Ziffer 4, genannte Ausbildung ist aus dem Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes zu wählen und muss die fachlichen, persönlichen, sozialen oder methodischen Kenntnisse oder Fähigkeiten der bzw. des Auszubildenden erweitern.
  5. Absatz 5,Ausnahmen bzw. Abweichungen von dieser Regelung können bei Bedarf in den ressortinternen Richtlinien festgelegt werden.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Im RIS seit

07.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

20011253

Dokumentnummer

NOR40225724