Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BMSGPK-Grundausbildungsverordnung 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 356/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Fachspezifische Ausbildung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Für Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, A 4, A 5 und v3, v4 sind zwei Fächer, für Auszubildende aller anderen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen drei Fächer festzulegen. Zwei Fächer müssen dem Tätigkeitsbereich entsprechen oder einen engen Bezug dazu aufweisen.
(2)Absatz 2,Die gemäß § 5 im Grundausbildungs- und Prüfungsplan auszuweisenden Fächer sind aus folgenden Tätigkeitsbereichen auszuwählen:Die gemäß Paragraph 5, im Grundausbildungs- und Prüfungsplan auszuweisenden Fächer sind aus folgenden Tätigkeitsbereichen auszuwählen:
Präsidialangelegenheiten
Personal und Personalentwicklung
Wirtschaftsangelegenheiten
Rechtskoordination und Verbindungsdienste
Innere Verwaltung und Support
Sozialversicherung
Europäisches und internationales Sozialversicherungsrecht
Rechtliche Angelegenheiten der Pensionsversicherung
Finanzielle Angelegenheiten der Pensionsversicherung
Grundsätze der Kranken- und Unfallversicherung
Finanzierung und Rechnungswesen der Kranken- und Unfallversicherung
Konsumentenschutz
Zivil- und verwaltungsrechtlicher Konsumentenschutz
Europäisches und internationales Konsumentenschutzrecht
Integration und Pflege
Berufliche und soziale Inklusion
Förderpolitische Grundlagen des Sozialministeriumservice
Pflegevorsorge und Sozialentschädigung
Europäische und internationale Behindertenpolitik
Sozialpolitik
Sozialpolitische Grundfragen und Sozialhilfe
Grundzüge der internationalen und europäischen Sozialpolitik
Gesundheit
Steuerung des Gesundheitssystems
Grundzüge der internationalen und europäischen Gesundheitspolitik
(3)Absatz 3,Das Fach gemäß Abs. 2 Z 6 kommt nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungsgruppen A 3 bis A 5 oder gleichwertiger Verwendungs- oder Entlohnungsgruppen in Betracht. Diese Regelung ist nicht anzuwenden auf Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 2 und v2, deren Hauptaufgabengebiet die Tätigkeit in einem Sekretariat darstellt.Das Fach gemäß Absatz 2, Ziffer 6, kommt nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungsgruppen A 3 bis A 5 oder gleichwertiger Verwendungs- oder Entlohnungsgruppen in Betracht. Diese Regelung ist nicht anzuwenden auf Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 2 und v2, deren Hauptaufgabengebiet die Tätigkeit in einem Sekretariat darstellt.
Schlagworte
Verwendungsgruppe, Grundausbildungsplan, Krankenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023
Dokumentnummer
NOR40225725