Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Bosnien-Herzegowina)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 118/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2020,
Typ
Vertrag – Bosnien-Herzegowina
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ARTIKEL 12
SICHERHEITSVERLETZUNGEN
(1)Absatz eins,Im Falle einer bzw. eines vermuteten oder festgestellten unberechtigten Preisgabe, widerrechtlichen Verwendung oder Verlusts von unter dieses Abkommen fallenden klassifizierten Informationen informiert die zuständige Behörde des Empfängers unverzüglich die zuständige Behörde des Herausgebers schriftlich.
(2)Absatz 2,Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von unter dieses Abkommen fallenden klassifizierten Informationen werden gemäß dem innerstaatlichen Recht untersucht und verfolgt. Die Parteien unterstützen einander auf Ersuchen.
(3)Absatz 3,Die Parteien informieren einander über das Ergebnis der Untersuchungen und über die getroffenen Maßnahmen.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2020
Dokumentnummer
NOR40226006