Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Bosnien-Herzegowina)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 118/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2020,
Typ
Vertrag – Bosnien-Herzegowina
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ARTIKEL 14
KONSULTATIONEN
(1)Absatz eins,Die zuständigen Behörden informieren einander über die jeweiligen innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen über den Schutz klassifizierter Informationen und alle wesentlichen Änderungen dieser.
(2)Absatz 2,Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen Behörden einander und erleichtern die notwendigen gegenseitigen Besuche.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2020
Dokumentnummer
NOR40226008