Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.09.2020 — BGBl. III Nr. 118/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.09.2020 BGBl. III Nr. 118/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Bosnien-Herzegowina)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2020,

Typ

Vertrag – Bosnien-Herzegowina

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.09.2020BGBl. III Nr. 118/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 16

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag deszweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Parteien einander den Abschluss der fürdas Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Parteiengeändert werden. Änderungen treten gemäß Absatz 1 in Kraft.
  3. Absatz 3,Jede Partei kann dieses Abkommen jederzeit auf diplomatischem Wege kündigen. In einemsolchen Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach Erhalt der Kündigungsnote durch die andere Partei außer Kraft. Im Fall der Kündigung bleiben klassifizierte Informationen, die in Anwendung dieses Abkommens übermittelt oder hergestellt wurden, weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens geschützt.

Geschehen zu Sarajewo am 7. März 2019 in zwei Urschriften in englischer und deutscher Sprache und den offiziellen Sprachen Bosnien und Herzegowinas (Bosnisch, Kroatisch, Serbisch), wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Fall unterschiedlicher Auslegungen geht der englische Wortlaut vor.

Im RIS seit

17.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2020

Gesetzesnummer

20011257

Dokumentnummer

NOR40226010