Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Bosnien-Herzegowina)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 118/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2020,
Typ
Vertrag – Bosnien-Herzegowina
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ARTIKEL 16
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag deszweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Parteien einander den Abschluss der fürdas Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Parteiengeändert werden. Änderungen treten gemäß Absatz 1 in Kraft.
(3)Absatz 3,Jede Partei kann dieses Abkommen jederzeit auf diplomatischem Wege kündigen. In einemsolchen Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach Erhalt der Kündigungsnote durch die andere Partei außer Kraft. Im Fall der Kündigung bleiben klassifizierte Informationen, die in Anwendung dieses Abkommens übermittelt oder hergestellt wurden, weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens geschützt.
Geschehen zu Sarajewo am 7. März 2019 in zwei Urschriften in englischer und deutscher Sprache und den offiziellen Sprachen Bosnien und Herzegowinas (Bosnisch, Kroatisch, Serbisch), wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Fall unterschiedlicher Auslegungen geht der englische Wortlaut vor.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2020
Dokumentnummer
NOR40226010