Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.09.2020 — BGBl. III Nr. 118/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.09.2020 BGBl. III Nr. 118/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Bosnien-Herzegowina)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2020,

Typ

Vertrag – Bosnien-Herzegowina

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2020BGBl. III Nr. 118/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 7

KLASSIFIZIERTE VERTRÄGE

  1. Absatz eins,Ein klassifizierter Vertrag enthält Bestimmungen über die Sicherheitsanforderungen und die Klassifizierungsstufe der herauszugebenden Information. Eine Kopie der Bestimmungenwird an die zuständige Behörde der Partei weitergeleitet.
  2. Absatz 2,Im Zusammenhang mit klassifizierten Verträgen anerkennt jede Partei die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen, die von der anderen Parteiausgestellt wurden.
  3. Absatz 3,Im Zuge der Vorbereitung oder des Abschlusses klassifizierter Verträge informieren die zuständigen Behörden einander schriftlich auf deren Ersuchen über die Ausstellung der erforderlichen Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen oder über den Beginn entsprechender Verfahren und über sonstige zusätzliche Sicherheitserfordernisse.
  4. Absatz 4,Die zuständigen Behörden informieren einander über klassifizierte Verträge, die unterdieses Abkommen fallen.
  5. Absatz 5,Die zuständigen Behörden informieren einander schriftlich unverzüglich über jegliche Änderung von den unter diesen Artikel fallenden Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen, vor allem über alle Änderungen oder Aufhebungen bezüglich deren Sicherheitsklassifizierungsstufe.
  6. Absatz 6,Der Herausgeber übermittelt dem Empfänger und der zuständigen Behörde des Empfängerseine Liste der klassifizierten Informationen, die gemäß dem klassifizierten Vertrag zu übermitteln sind.
  7. Absatz 7,Ein Auftragnehmer kann einen Subunternehmer heranziehen, um einen Teil desklassifizierten Vertrags zu erfüllen. Subunternehmer unterliegen den gleichen Sicherheitserfordernissen wie der Auftragnehmer.

Im RIS seit

17.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2020

Gesetzesnummer

20011257

Dokumentnummer

NOR40226002