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Art. 15

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. III Nr. 123/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.08.2020 BGBl. III Nr. 123/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2020,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. III Nr. 123/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 15

Inkrafttreten, Dauer und Ablauf

Gegenständliches Rahmenabkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich über die Erfüllung aller notwendiger Verfahren im jeweiligen Land benachrichtigt haben. Es bleibt für einen Zeitraum von 5 Jahren in Kraft und ist danach im beiderseitigem Einverständnis der Vertragsparteien für weitere Geltungszeiträume verlängerbar.

Gegenständliches Abkommen kann zu jedem Zeitpunkt von einer der Vertragsparteien mit einer 6-monatigen vorherigen schriftlichen Verständigung beendet werden. Die Beendigung berührt die Durchführung bereits abgeschlossener Verträge nicht.

Die beiden Originale des gegenständlichen Rahmenabkommens sind in englischer Sprache verfasst und wurden im Mai 2020 in Wien und in Peking unterfertigt.

Im RIS seit

18.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020

Gesetzesnummer

20011258

Dokumentnummer

NOR40226030