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Art. 7

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. III Nr. 123/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.08.2020 BGBl. III Nr. 123/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2020,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. III Nr. 123/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 7

Modalitäten der Kreditweitergabe

Das FM VR China autorisiert die China Eximbank mit dem Abschluss, der Ausführung und Administration von Kreditweitergabevereinbarungen für projekt/investitionsbezogene Subdarlehen.

China Eximbank ist vom FM VR China autorisiert, Finanzierungen nur für den in Artikel 2 und 3 des gegenständlichen Rahmenabkommens genannten Zweck und für Projekte/Investitionen in tauglichen Sektoren/Bereiche bereitzustellen sowie taugliche Kreditweitergabeoperationen entsprechend solider Underwriting-/Kreditvergabe- Prinzipien durchzuführen unter Einschluss eines effektiven Risikomanagements und Anwendung umweltbezogener, sozialer und sonstiger einschlägiger Safeguards/Compliance Verfahren im Einklang mit internationalen Standards und Best Practice wie etwa jene der AIIB.

Projekte/Investitionen, die potentiell signifikante Umwelt- und Sozialrisiken oder irreversible negative Auswirkungen generieren, die großräumige unfreiwillige Umsiedlungen involvieren oder sonstige Reputationsschäden wie von den Vertragsparteien in Konsultationen festgestellt verursachen können, werden nicht aus den Kreditlinienerlösen finanziert.

Für Projekte/Investitionen, die potentiell sowohl Vorteile als auch negative Auswirkungen nach sich ziehen können, wird die kreditweitergebende Bank ihre professionelle Beurteilung im Rahmen der Abwägung von Auswirkungen und der Tauglichkeit der Verwendung der Erlöse ausüben.

Projekte/Investitionen können im Rahmen von Kreditweitergabeoperationen bis zu 100% finanziert werden.

Schlagworte

Umweltrisiko

Im RIS seit

18.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020

Gesetzesnummer

20011258

Dokumentnummer

NOR40226022