Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 123/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
Artikel 9
Nachverfolgung der Verwendung der Erlöse und Vor-Ort Besichtigungen
Transaktionen, die aus den Erlösen der Kreditlinienfazilität finanziert wurden, sind von der kreditweitergebenden Bank als singulär identifizierbare Positionen unter einem zu erstellenden speziellen Verzeichnis/Register zu führen und relevante Dokumente hauptsächlich für folgende Zwecke aufzubewahren:
Nachverfolgbarkeit der Verwendung der Erlöse
Anrechnung der finanziellen Transaktionen unter der Kreditlinienfazilität
Evaluierung und Monitoring.
Alle relevanten Dokumente und Daten sind über Zulassung ihrer Freigabe zugänglich zu machen und für die genannten Zwecke dem FM VR China und dem BMF Österreich im Wege der Österreichischen Botschaft Peking/Handelsabteilung zur Verfügung zu stellen.
Das FM VR China wird die Möglichkeit von Vor-Ort Besichtigungen von unter dem finanziellen Kooperationsrahmen finanzierten Projekten seitens Vertretern des Österreichischen Bundesministeriums für Finanzen und der OeKB sicherstellen.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2020
Dokumentnummer
NOR40226024