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Art. 9

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. III Nr. 123/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.08.2020 BGBl. III Nr. 123/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2020,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. III Nr. 123/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 9

Nachverfolgung der Verwendung der Erlöse und Vor-Ort Besichtigungen

Transaktionen, die aus den Erlösen der Kreditlinienfazilität finanziert wurden, sind von der kreditweitergebenden Bank als singulär identifizierbare Positionen unter einem zu erstellenden speziellen Verzeichnis/Register zu führen und relevante Dokumente hauptsächlich für folgende Zwecke aufzubewahren:

  1. Ziffer eins
    Nachverfolgbarkeit der Verwendung der Erlöse
  2. Ziffer 2
    Anrechnung der finanziellen Transaktionen unter der Kreditlinienfazilität
  3. Ziffer 3
    Evaluierung und Monitoring.

Alle relevanten Dokumente und Daten sind über Zulassung ihrer Freigabe zugänglich zu machen und für die genannten Zwecke dem FM VR China und dem BMF Österreich im Wege der Österreichischen Botschaft Peking/Handelsabteilung zur Verfügung zu stellen.

Das FM VR China wird die Möglichkeit von Vor-Ort Besichtigungen von unter dem finanziellen Kooperationsrahmen finanzierten Projekten seitens Vertretern des Österreichischen Bundesministeriums für Finanzen und der OeKB sicherstellen.

Im RIS seit

18.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020

Gesetzesnummer

20011258

Dokumentnummer

NOR40226024