Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
VfGH-Aufhebung von Bestimmungen im Curriculum für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften und das PhD-Studium Interdisciplinary Legal Studies der Universität Wien, im Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft der Universität Wien und in der Verordnung des Rektorats der Universität Wien zum Nachweis über Englischkenntnisse im Rahmen der Zulassung zu Studien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 363/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Juni 2020, GZ G 303/2019-16 ua., dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zugegangen am 3. August 2020, zu Recht erkannt:
Die Absätze 2 und 4 des § 2 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften und das PhD-Studium Interdisciplinary Legal Studies, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 11. Mai 2009, 22. Stück, Nr. 165, idF Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 25. Juni 2018, 34. Stück, Nr. 166, werden als gesetzwidrig aufgehoben.Die Absätze 2 und 4 des Paragraph 2, des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften und das PhD-Studium Interdisciplinary Legal Studies, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 11. Mai 2009, 22. Stück, Nr. 165, in der Fassung Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 25. Juni 2018, 34. Stück, Nr. 166, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
§ 3 Abs. 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 28. Juni 2016, 42. Stück, Nr. 261, wird als gesetzwidrig aufgehoben.Paragraph 3, Absatz 3, des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 28. Juni 2016, 42. Stück, Nr. 261, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Wort- und Zeichenfolge "• Sprachenzentrum der Universität Wien: Sprachkompetenznachweis auf Niveau C1;" in § 2 der Verordnung des Rektorats der Universität Wien zum Nachweis über Englischkenntnisse im Rahmen der Zulassung zu Studien, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 16. Dezember 2016, 11. Stück, Nr. 41, wird als gesetzwidrig aufgehoben.Die Wort- und Zeichenfolge "• Sprachenzentrum der Universität Wien: Sprachkompetenznachweis auf Niveau C1;" in Paragraph 2, der Verordnung des Rektorats der Universität Wien zum Nachweis über Englischkenntnisse im Rahmen der Zulassung zu Studien, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 16. Dezember 2016, 11. Stück, Nr. 41, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2020
Dokumentnummer
NOR40226036