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Art. 20

Fassungen
ab 21.08.2020 — BGBl. III Nr. 111/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute21.08.2020 BGBl. III Nr. 111/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

21.08.2020BGBl. III Nr. 111/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 20

Vorrechte und Immunitäten

  1. Absatz eins,Art und Rechtspersönlichkeit der Stiftung sind in den Artikeln 2 und 4 definiert.
  2. Absatz 2,Die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der Stiftung, des Stiftungsrats, des Präsidenten, des Geschäftsführenden Direktors, der Bediensteten sowie der Vertreter der Mitglieder im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden durch ein Sitzabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Stiftung geregelt.
  3. Absatz 3,Das in Absatz 2 genannte Sitzabkommen ist von diesem Übereinkommen unabhängig.
  4. Absatz 4,Die Stiftung kann mit einem oder mehreren lateinamerikanischen oder karibischen Staaten oder EU-Mitgliedstaaten andere vom Stiftungsrat zu genehmigende Übereinkünfte über derartige Vorrechte und Immunitäten schließen, soweit das für die Funktionsfähigkeit der Stiftung in den jeweiligen Hoheitsgebieten erforderlich ist.
  5. Absatz 5,Die Stiftung, ihr Guthaben, ihre Einkünfte und ihre sonstigen Vermögensgegenstände sind im Rahmen der offiziellen Tätigkeit der Stiftung von jeder direkten Steuer befreit. Die Stiftung ist nicht von der Vergütung von Dienstleistungen befreit.
  6. Absatz 6,Der Geschäftsführende Direktor und die Bediensteten der Stiftung sind von den nationalen Steuern auf die von der Stiftung gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge befreit.
  7. Absatz 7,Bedienstete der Stiftung sind alle vom Geschäftsführenden Direktor ernannten Mitarbeiter, mit Ausnahme vor Ort eingestellter und nach Stunden bezahlter Personen.

Im RIS seit

20.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020

Gesetzesnummer

20011261

Dokumentnummer

NOR40226068