Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 111/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Text
ARTIKEL 22
Streitbeilegung
Über Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens und dessen Änderungen wird direkt zwischen den Vertragsparteien mit dem Ziel einer zügigen Beilegung verhandelt. Kann eine Streitigkeit auf diesem Wege nicht beigelegt werden, so wird sie dem Stiftungsrat zur Entscheidung vorgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2020
Dokumentnummer
NOR40226070