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Art. 27

Fassungen
ab 21.08.2020 — BGBl. III Nr. 111/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute21.08.2020 BGBl. III Nr. 111/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

21.08.2020BGBl. III Nr. 111/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 27

Auflösung und Abwicklung

  1. Absatz eins,Die Stiftung wird aufgelöst,
    1. Litera a
      wenn alle Mitglieder der Stiftung oder alle Mitglieder der Stiftung bis auf eines das Übereinkommen gekündigt haben oder
    2. Litera b
      wenn die Mitglieder der Stiftung deren Beendigung beschließen.
  2. Absatz 2,Im Falle einer Beendigung besteht die Stiftung lediglich zum Zweck ihrer Abwicklung weiter. Sie wird von Liquidatoren abgewickelt, die für die Veräußerung des Vermögens und die Tilgung der Verbindlichkeiten sorgen. Der Saldo wird unter den Mitgliedern anteilig entsprechend ihren jeweiligen Beiträgen aufgeteilt.

Im RIS seit

20.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020

Gesetzesnummer

20011261

Dokumentnummer

NOR40226075