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Art. 6

Fassungen
ab 21.08.2020 — BGBl. III Nr. 111/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute21.08.2020 BGBl. III Nr. 111/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

21.08.2020BGBl. III Nr. 111/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 6

Kriterien für die Tätigkeit

  1. Absatz eins,Damit die in Artikel 5 genannten Ziele verwirklicht werden können, gilt für die Tätigkeit der EU-LAK-Stiftung Folgendes:
    1. Litera a
      Sie beruht auf den Prioritäten und Themen, die auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs auf den Gipfeltreffen erörtert werden, wobei der Schwerpunkt auf dem ermittelten Bedarf an Förderung der biregionalen Beziehungen liegt;
    2. Litera b
      sie bezieht – soweit möglich und im Rahmen der Tätigkeit der Stiftung – die Zivilgesellschaft und andere gesellschaftliche Akteure wie Hochschulen mit ein und trägt deren Beiträgen nach eigenem Ermessen Rechnung. Zu diesem Zweck kann jedes Mitglied geeignete Einrichtungen und Organisationen nennen, die den biregionalen Dialog auf nationaler Ebene stärken;
    3. Litera c
      sie bringt einen Mehrwert für bestehende Initiativen;
    4. Litera d
      sie sorgt für die Bekanntheit der Partnerschaft, insbesondere durch Maßnahmen mit Multiplikatorwirkung.
  2. Absatz 2,Bei der Einleitung von Tätigkeiten oder der Teilnahme an Tätigkeiten geht die EU-LAK-Stiftung proaktiv, dynamisch und ergebnisorientiert vor.

Schlagworte

Staatschef

Im RIS seit

20.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020

Gesetzesnummer

20011261

Dokumentnummer

NOR40226054