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§ 4

Fassungen
ab 20.08.2020 — BGBl. II Nr. 367/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute20.08.2020 BGBl. II Nr. 367/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bedarfsprüfungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

20.08.2020BGBl. II Nr. 367/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz; 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Unterlagen zur Bedarfsprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Bei der Bedarfsprüfung von Bauvorhaben nach Paragraph eins, sind jedenfalls die in den Absatz 2 bis 4 genannten Unterlagen auszuarbeiten. Im Einzelfall können unter Bedachtnahme auf Art und Umfang des Vorhabens zusätzliche Unterlagen erstellt werden.
  2. Absatz 2,Für sämtliche Bauvorhaben nach Paragraph eins, sind folgende Unterlagen auszuarbeiten:
    1. Ziffer eins
      ausführliche Beschreibung des Ist-Zustandes, die jedenfalls den Standort, das Raum- und Funktionsprogramm, die Flächenangaben nach ÖNORM B 1800, das Alter des Gebäudes, Angaben über bereits durchgeführte Sanierungsmaßnahmen, Behindertengerechtheit, den Personalstand und die finanzielle Belastung durch Betriebs- und Erhaltungskosten umfasst;
    2. Ziffer 2
      ausführliche Begründung für die geplante Maßnahme insbesondere unter Darstellung
      1. Litera a
        der Verbesserung für Versicherte bzw. Patienten und Patientinnen (zum Beispiel Herstellung der Behindertengerechtheit und Erweiterung des Präventionsangebotes);
      2. Litera b
        der Vereinfachung bzw. Einsparung jeglicher Art beim Versicherungsträger;
    3. Ziffer 3
      Entwicklung des Versichertenstandes bzw. der Einwohnerzahl in den letzten zehn Kalenderjahren;
    4. Ziffer 4
      Angaben zu den voraussichtlichen Kosten (geschätzte Errichtungs- bzw. Umbau- und Folgekosten) und Darstellung der finanziellen Auswirkungen des Vorhabens auf den Versicherungsträger;
    5. Ziffer 5
      Angaben zum Ergebnis des Koordinierungsprozesses nach Paragraph 2, Absatz 2, bezüglich Kooperationen und Synergien.
  3. Absatz 3,Handelt es sich um ein Bauvorhaben nach Paragraph eins, in Bezug auf eine Gesundheitseinrichtung, so sind zusätzlich zu den Unterlagen nach Absatz 2, folgende Unterlagen auszuarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Angabe des Indikationsgebietes bzw. der Indikationsgebiete;
    2. Ziffer 2
      Entwicklung der Fallzahlen des betroffenen Indikationsgebietes (der betroffenen Indikationsgebiete);
    3. Ziffer 3
      Angaben zu den aktuellen Wartezeiten für eine Behandlung;
    4. Ziffer 4
      Angaben zur Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Vorgaben des jeweiligen Regionalen Strukturplanes Gesundheit und den Zielsetzungen des in Geltung stehenden Rehabilitationsplanes;
    5. Ziffer 5
      Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 339, ASVG und nach den jeweils anzuwendenden kranken- oder kuranstaltenrechtlichen Vorschriften sowie Angaben zum Stand dieser Verfahren.
  4. Absatz 4,Handelt es sich um ein Bauvorhaben nach Paragraph eins, in Bezug auf eine Verwaltungseinrichtung, so sind zusätzlich zu den Unterlagen nach Absatz 2, folgende Unterlagen auszuarbeiten:
    1. Ziffer eins
      ausführliche Begründung für die geplante Maßnahme auch unter Darstellung der Erweiterung auf Grund der Vergrößerung des Geschäftsumfanges;
    2. Ziffer 2
      Angaben zur Entwicklung des Parteienverkehrs;
    3. Ziffer 3
      Entwicklung des Personalstandes in den letzten zehn Kalenderjahren.

Schlagworte

Raumprogramm, Betriebskosten, Errichtungskosten, Umbaukosten

Im RIS seit

20.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020

Gesetzesnummer

20011262

Dokumentnummer

NOR40226083