Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
29.08.2020 bis 28.08.2023 — BGBl. II Nr. 374/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 229.08.202028.08.2023 BGBl. II Nr. 374/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorläufige Sicherstellung des Trassenverlaufs für den viergleisigen Ausbau Schaftenau – Knoten Radfeld

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

29.08.2020BGBl. II Nr. 374/2020

Außerkrafttretensdatum

28.08.2023

Index

56/03 ÖBB

Text

Vorläufige Trassensicherung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Rechtswirkungen des Paragraph 5 a, Absatz 5, HlG, wonach auf den im Geländestreifen liegenden Grundstücksteilen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen, keine Anlagen sonst errichtet oder geändert, keine Gewinnung mineralischer Rohstoffe aufgenommen sowie keine Deponien errichtet oder erweitert werden dürfen, bezieht sich auf den in den Plänen ausgewiesene Geländestreifen in den Gemeinden Langkampfen, Angath, Angerberg, Wörgl, Breitenbach am Inn, Kundl und Radfeld.
  2. Absatz 2,Der Geländestreifen nach Absatz eins, ist in den in Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung angeführten, beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (Eisenbahnbehörde), beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie in den in Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Standortgemeinden aufliegenden, Plänen ausgewiesen.

Schlagworte

Neubau, Zubau

Im RIS seit

31.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2025

Gesetzesnummer

20011263

Dokumentnummer

NOR40226135