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Anl. 2 C-SchVO 2020/21

Fassungen
27.03.2021 bis 31.08.2021 — BGBl. II Nr. 143/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 227.03.202131.08.2021 § → § BGBl. II Nr. 143/2021 · aufgehoben
Anl. 204.09.202026.03.2021 BGBl. II Nr. 384/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2020/21

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

27.03.2021BGBl. II Nr. 143/2021

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Abkürzung

C-SchVO 2020/21

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht

Beachte

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020 aus 2021, außer Kraft vergleiche Paragraph 44,).

Text

Anlage B

Hygieneregelungen zur Vorgangsweise bei COVID-19 Verdachtsfällen

Ziffer eins Der Verdachtsfall ist unter Wahrung der Hygiene- und Distanzbedingungen beaufsichtigt bis zum Vorliegen einer Entscheidung der zuständigen Gesundheitsbehörde, längstens aber bis zum Ende des Schultages der Klasse, der die Schülerin oder der Schüler angehört, unterzubringen.

Ziffer 2 Die Schulleitung hat

2.1 unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Gesundheitsbehörde zu erstatten,

2.2 anschließend die zuständige Schulbehörde zu informieren und

2.3 m Falle von Minderjährigkeit die Erziehungsberechtigten des/der unmittelbar Betroffenen zu informieren.

Ziffer 3 Die Schulleitung hat die getroffenen Entscheidungen und gesetzten Maßnahmen zu dokumentieren (mit Uhrzeit).

Ziffer 4 Die Schulleitung hat zu dokumentieren, welche Personen Kontakt mit der betroffenen Person hatten sowie welche Art des Kontaktes stattgefunden hat (zB durch Klassenlisten, Lehrkräftelisten und Stunden-, Sitz- und Raumpläne).

Schlagworte

Hygienebedingung, Stundenplan, Sitzplan

Im RIS seit

02.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2021

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40232243