Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Schulverordnung 2020/21
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 384/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11aParagraph 11 a
Index
70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht
Text
Berechnung der Höchstdauer des Schulbesuches
§ 11a.Paragraph 11 a,
Bei der Berechnung der Höchstdauer des Schulbesuches ist abweichend von den Regelungen des § 32 SchUG der dort jeweils genannten Zahl an Jahren im Schuljahr 2020/21 ein Jahr hinzuzurechnen. Der Weiterbesuch von Pflichtschulen bedarf der Zustimmung des Schulerhalters. Bei der Berechnung der Höchstdauer des Schulbesuches ist abweichend von den Regelungen des Paragraph 32, SchUG der dort jeweils genannten Zahl an Jahren im Schuljahr 2020/21 ein Jahr hinzuzurechnen. Der Weiterbesuch von Pflichtschulen bedarf der Zustimmung des Schulerhalters.
Anmerkung
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Dokumentnummer
NOR40232244