Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Schulverordnung 2020/21
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 384/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht
Beachte
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).Tritt mit Ende des Schuljahres 2020 aus 2021, außer Kraft vergleiche Paragraph 44,).
Text
Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen dürfen abweichend von den Bestimmungen der Schulveranstaltungenverordnung 1995 nur geplant und durchgeführt werden, wenn die Einhaltung der Hygienebestimmungen für die gesamte Dauer der Veranstaltung gewährleistet werden kann.
(2)Absatz 2,Vor der Entscheidung über die Planung oder Durchführung von Veranstaltungen gemäß Abs. 1 ist eine Risikoanalyse betreffend den Schutz der körperlichen Sicherheit der an der Veranstaltung teilnehmenden Personen im Hinblick auf COVID-19 zu erstellen. Die Risikoanalyse ist in Anbetracht der epidemiologischen Situation am Ort der Veranstaltung laufend zu evaluieren und der Planung und der Durchführung der Veranstaltung zugrunde zu legen.Vor der Entscheidung über die Planung oder Durchführung von Veranstaltungen gemäß Absatz eins, ist eine Risikoanalyse betreffend den Schutz der körperlichen Sicherheit der an der Veranstaltung teilnehmenden Personen im Hinblick auf COVID-19 zu erstellen. Die Risikoanalyse ist in Anbetracht der epidemiologischen Situation am Ort der Veranstaltung laufend zu evaluieren und der Planung und der Durchführung der Veranstaltung zugrunde zu legen.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2021
Dokumentnummer
NOR40226290