Rechtstracker.at

§ 20 C-SchVO 2020/21

Fassungen
03.11.2020 bis 31.08.2021 — BGBl. II Nr. 464/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2003.11.202031.08.2021 § → § BGBl. II Nr. 464/2020 · aufgehoben
§ 2004.09.202002.11.2020 BGBl. II Nr. 384/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2020/21

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

03.11.2020BGBl. II Nr. 464/2020

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Abkürzung

C-SchVO 2020/21

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht

Beachte

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020 aus 2021, außer Kraft vergleiche Paragraph 44,).

Text

Durchführung des Unterrichts

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Der Unterricht ist nach Maßgabe der Möglichkeiten im Freien abzuhalten.
  2. Absatz 2,Singen ist im Unterricht nur mit einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) oder im Freien zulässig. Musizieren mit Blasinstrumenten ist nur im Freien möglich.
  3. Absatz 3,Bewegung und Sport ist vorrangig im Freien, jedenfalls aber mit erhöhtem Sicherheitsabstand gemäß Anlage A durchzuführen. Soweit Lehrplaninhalte dies erfordern, ist ein kurzfristiges Unterschreiten des erhöhten Sicherheitsabstandes zulässig.
  4. Absatz 4,Für die Durchführung der aufgrund der Paragraphen 29, Absatz eins, Litera b,, 47 Absatz eins, 58, Absatz eins, 59, Absatz 2, 60, Absatz 2, 62, Absatz 3, 63, Absatz 4, 63 b, Absatz 3, 72, Absatz 5, 73, Absatz 2, 74, Absatz 2, 76, Absatz 2, 77, Absatz 2, 78, Absatz 4, sowie 80 Absatz 4, SchOG sowie aufgrund des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes und des Paragraph 119, Absatz eins und 2 des Forstgesetzes 1975 lehrplanmäßig vorgesehenen praktischen Unterrichtsgegenstände, für die Unterrichtsgegenstände Werkerziehung, Technisches und textiles Werken, Musikerziehung, Musikkunde, Instrumentalunterricht und Gesang, Musik, bildnerische Erziehung und kreativer Ausdruck, Kreativer Ausdruck und Rhythmisch-musikalische Erziehung, Sonderformen der Mittelschule und der allgemein bildenden höheren Schule mit sportlichem Schwerpunkt, die Bundessportakademien sowie für Schulversuche mit musikalischem oder sportlichem Schwerpunkt kann die oberste Schulbehörde ergänzende Hygienebestimmungen, insbesondere zum Abstandsgebot, zur Größe von Unterrichtsräumen, deren zeitversetzter Nutzung und zum Tragen einer Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) erlassen.

Schlagworte

Mundbereich

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40227170