Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Schulverordnung 2020/21
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 384/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht
Beachte
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).Tritt mit Ende des Schuljahres 2020 aus 2021, außer Kraft vergleiche Paragraph 44,).
Text
Verlängerung der Frist für das Ablegen von Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen
§ 29.Paragraph 29,
An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulen dürfen Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen abweichend von § 23 Abs. 1b und § 20 Abs. 3 SchUG spätestens zwei Wochen nach Beginn des folgenden, für die Schülerin bzw. den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden. Findet die Wiederholungsprüfung nach Beginn des folgenden, für die Schülerin bzw. den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges statt, ist die Schülerin bzw. der Schüler bis zur Ablegung der Wiederholungs- bzw. Nachtragsprüfung berechtigt, den Unterricht der nächsthöheren Schulstufe zu besuchen. An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulen dürfen Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen abweichend von Paragraph 23, Absatz eins b und Paragraph 20, Absatz 3, SchUG spätestens zwei Wochen nach Beginn des folgenden, für die Schülerin bzw. den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden. Findet die Wiederholungsprüfung nach Beginn des folgenden, für die Schülerin bzw. den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges statt, ist die Schülerin bzw. der Schüler bis zur Ablegung der Wiederholungs- bzw. Nachtragsprüfung berechtigt, den Unterricht der nächsthöheren Schulstufe zu besuchen.
Schlagworte
Wiederholungsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2021
Dokumentnummer
NOR40226301