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§ 39 C-SchVO 2020/21

Fassungen
27.03.2021 bis 10.04.2021 — BGBl. II Nr. 143/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3911.04.202131.08.2021 § → § BGBl. II Nr. 159/2021 · aufgehoben
§ 3927.03.202110.04.2021 § → § BGBl. II Nr. 143/2021
§ 3904.09.202026.03.2021 BGBl. II Nr. 384/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2020/21

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

27.03.2021BGBl. II Nr. 143/2021

Außerkrafttretensdatum

10.04.2021danach: BGBl. II Nr. 159/2021

Abkürzung

C-SchVO 2020/21

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht

Text

3. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für die Berufsschule

Fachpraktischer Unterricht und Pflichtgegenstände

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,In Abweichung von Paragraph 49, SchOG und der dazu ergangenen Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2016,, können fachpraktischer Unterricht und Laboratoriumsübungen in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten werden.
  2. Absatz 2,Wenn aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie eine Beurteilung im fachpraktischen Unterricht oder in Laboratoriumsübungen nicht möglich ist, kann die Schulleitung diese Pflichtgegenstände zu verbindlichen Übungen erklären.
  3. Absatz 3,Wenn kein fachpraktischer Unterricht oder kein Unterricht in Laboratoriumsübungen durchführbar war oder ist, kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler abweichend von Paragraph 11, SchUG von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen befreien.
  4. Absatz 4,Abweichend von Paragraph 49, Absatz 4, SchOG kann eine Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlass von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie erfolgen.
  5. Absatz 5,Pädagogisch praktische Studien sind zulässig. Paragraph 35, ist anzuwenden. Studierende gelten als Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 35, Absatz 3,

Im RIS seit

02.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40232240