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§ 4 C-SchVO 2020/21

Fassungen
23.12.2020 bis 31.08.2021 — BGBl. II Nr. 594/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 423.12.202031.08.2021 § → § BGBl. II Nr. 594/2020 · aufgehoben
§ 404.09.202022.12.2020 BGBl. II Nr. 384/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2020/21

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 594 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

23.12.2020BGBl. II Nr. 594/2020

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Abkürzung

C-SchVO 2020/21

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht

Beachte

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020 aus 2021, außer Kraft vergleiche Paragraph 44,).

Text

Maßnahmen zur Eindämmung der Weiterverbreitung von COVID-19

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,An jeder Schule ist durch die Schulleitung ein Krisenteam einzurichten. Als Mitglieder des Krisenteams können insbesondere die Schulärztin oder der Schularzt, die erforderliche Anzahl an Lehrpersonen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Verwaltungspersonals, IT-Koordination, eine Vertretung des Schulerhalters, allenfalls eine Vertretung des Internatserhalters und eine Vertretung der Erziehungsberechtigten sowie bei Schulen der Sekundarstufe römisch zwei eine Vertretung der Schülerinnen und Schüler vorgesehen werden.
  2. Absatz 2,Die Aufgaben des Krisenteams umfassen die Unterstützung und Beratung der Schulleitung in folgenden Angelegenheiten:
    1. Ziffer eins
      Sensibilisierung und Information über Hygienemaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen,
    2. Ziffer 2
      Dokumentation und Nachverfolgung,
    3. Ziffer 3
      Vorbereitung der Infrastruktur,
    4. Ziffer 4
      Beschaffung von Hygienemitteln,
    5. Ziffer 5
      Personaleinsatz an der Schule und
    6. Ziffer 6
      Organisation des Unterrichts.
  3. Absatz 3,Die Hygienebestimmungen gemäß Anlage A und die dazu ergehenden Anweisungen der zuständigen Schulbehörde, der Schulleitung sowie der Lehrpersonen sind zur Sicherung der Aufrechterhaltung eines geordneten Präsenzunterrichts auf der gesamten Schulliegenschaft einzuhalten. Dies gilt auch vor Beginn und nach dem Ende des Unterrichts, aber auch bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen, an denen Schülerinnen und Schüler teilzunehmen haben. Verstöße gegen diese Regelungen und Anweisungen stellen Pflichtverletzungen dar. Die Schulleitung hat die allgemein geltenden Hygienebestimmungen durch Anschlag am Schulstandort gut sichtbar auszuhängen und der Schulgemeinschaft darüber hinaus in einer sonstigen geeigneten Weise zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4,Im Rahmen der Schulraumüberlassung ist ab der Ampelphase „Orange“ sicher zu stellen, dass kein Kontakt zwischen den externen Nutzern der Schulräume und Schülerinnen und Schülern erfolgt.
  5. Absatz 5,Die Regelungen dieser Verordnung gelten mit der Maßgabe, dass für den jeweiligen Regelungsbereich keine Bestimmungen von Gesundheitsbehörden, insbesondere aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, oder Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, bestehen.

Im RIS seit

23.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40229082