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§ 6 C-SchVO 2020/21

Fassungen
04.09.2020 bis 31.08.2021 — BGBl. II Nr. 384/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 604.09.202031.08.2021 BGBl. II Nr. 384/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2020/21

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

04.09.2020BGBl. II Nr. 384/2020

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Abkürzung

C-SchVO 2020/21

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht

Beachte

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020 aus 2021, außer Kraft vergleiche Paragraph 44,).

Text

Anordnung von ortsungebundenem Unterricht aufgrund eines Schulstatus „geschlossen“ oder „teilweise geschlossen“

Paragraph 6,

Ist der Unterricht in einem Schulgebäude aufgrund eines Schulstatus „geschlossen“ oder „teilweise geschlossen“ gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, oder einer anderen gesundheitsbehördlichen Entscheidung nicht möglich, so befinden sich die Schülerinnen und Schüler, welche die gesundheitsbehördliche Entscheidung umfasst, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Entscheidung im ortsungebundenen Unterricht. Die Schulleitung hat die betroffenen Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler davon zumindest elektronisch zu informieren. Die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung finden mit der Maßgabe Anwendung, dass Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht im Sinne des Paragraph 38, nicht zulässig sind.

Im RIS seit

10.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40226278