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§ 8 C-SchVO 2020/21

Fassungen
04.09.2020 bis 31.08.2021 — BGBl. II Nr. 384/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 804.09.202031.08.2021 BGBl. II Nr. 384/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2020/21

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

04.09.2020BGBl. II Nr. 384/2020

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Abkürzung

C-SchVO 2020/21

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht

Beachte

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020 aus 2021, außer Kraft vergleiche Paragraph 44,).

Text

Ortsungebundener Unterricht für Risikogruppen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Für Schülerinnen und Schüler,
    1. Ziffer eins
      die einer Risikogruppe gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, angehören,
    2. Ziffer 2
      die mit Angehörigen einer solchen Risikogruppe im selben Haushalt leben,
    3. Ziffer 3
      die eine individuelle Erkrankung oder eine Vorerkrankung aufweisen, die eine Isolation zwingend notwendig macht oder
    4. Ziffer 4
      für welche steigende Infektionszahlen eine besondere psychische Belastung darstellen
    hat die Schulleitung auf Antrag den ortsungebundenen Unterricht nach Möglichkeit anzuordnen. Der Antrag ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests zu begründen.
  2. Absatz 2,Die Schulbehörde hat für alle Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz eins, einen besonderen schulstandort-, schulstufen-, klassen- oder gruppenübergreifenden ortsungebundenen Unterricht einzurichten. Der ortsungebundene Unterricht für Risikogruppen kann unter Bedachtnahme auf schulorganisatorische, pädagogische und didaktische Erfordernisse sowie die technischen Möglichkeiten und die möglichen Belastungen der Lehrpersonen gruppenweise organisiert werden. Für die Durchführung dieses Unterrichts sind vorrangig Lehrpersonen heranzuziehen, die keinen Präsenzunterricht am Schulstandort versehen.
  3. Absatz 3,Die Leistungsbeurteilung im ortsungebundenen Unterricht für Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz eins, erfolgt durch die Lehrpersonen jener Schule, der die Schülerin oder der Schüler angehört, unter Einbeziehung jener Lehrpersonen, welche die Schülerin bzw. den Schüler im ortsungebundenen Unterricht gegenstandsbezogen unterrichtet haben. Letztere sind berechtigt und verpflichtet ihre Aufzeichnungen über die Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung an die Lehrpersonen der Schule, der die Schülerin oder der Schuler angehört, weiterzugeben.
  4. Absatz 4,Lehrpersonen, die keinen Präsenzunterricht am Schulstandort versehen, sind jedenfalls für die Durchführung des Förderunterrichts in ortsungebundener Form heranzuziehen.

Im RIS seit

10.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40226280