Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Schulverordnung 2020/21
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 384/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht
Beachte
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).Tritt mit Ende des Schuljahres 2020 aus 2021, außer Kraft vergleiche Paragraph 44,).
Text
Ortsungebundener Unterricht für Risikogruppen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Für Schülerinnen und Schüler,
die einer Risikogruppe gemäß § 3 Z 4 angehören,die einer Risikogruppe gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, angehören,
die mit Angehörigen einer solchen Risikogruppe im selben Haushalt leben,
die eine individuelle Erkrankung oder eine Vorerkrankung aufweisen, die eine Isolation zwingend notwendig macht oder
für welche steigende Infektionszahlen eine besondere psychische Belastung darstellen
hat die Schulleitung auf Antrag den ortsungebundenen Unterricht nach Möglichkeit anzuordnen. Der Antrag ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests zu begründen.
(2)Absatz 2,Die Schulbehörde hat für alle Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 1 einen besonderen schulstandort-, schulstufen-, klassen- oder gruppenübergreifenden ortsungebundenen Unterricht einzurichten. Der ortsungebundene Unterricht für Risikogruppen kann unter Bedachtnahme auf schulorganisatorische, pädagogische und didaktische Erfordernisse sowie die technischen Möglichkeiten und die möglichen Belastungen der Lehrpersonen gruppenweise organisiert werden. Für die Durchführung dieses Unterrichts sind vorrangig Lehrpersonen heranzuziehen, die keinen Präsenzunterricht am Schulstandort versehen.Die Schulbehörde hat für alle Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz eins, einen besonderen schulstandort-, schulstufen-, klassen- oder gruppenübergreifenden ortsungebundenen Unterricht einzurichten. Der ortsungebundene Unterricht für Risikogruppen kann unter Bedachtnahme auf schulorganisatorische, pädagogische und didaktische Erfordernisse sowie die technischen Möglichkeiten und die möglichen Belastungen der Lehrpersonen gruppenweise organisiert werden. Für die Durchführung dieses Unterrichts sind vorrangig Lehrpersonen heranzuziehen, die keinen Präsenzunterricht am Schulstandort versehen.
(3)Absatz 3,Die Leistungsbeurteilung im ortsungebundenen Unterricht für Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 1 erfolgt durch die Lehrpersonen jener Schule, der die Schülerin oder der Schüler angehört, unter Einbeziehung jener Lehrpersonen, welche die Schülerin bzw. den Schüler im ortsungebundenen Unterricht gegenstandsbezogen unterrichtet haben. Letztere sind berechtigt und verpflichtet ihre Aufzeichnungen über die Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung an die Lehrpersonen der Schule, der die Schülerin oder der Schuler angehört, weiterzugeben.Die Leistungsbeurteilung im ortsungebundenen Unterricht für Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz eins, erfolgt durch die Lehrpersonen jener Schule, der die Schülerin oder der Schüler angehört, unter Einbeziehung jener Lehrpersonen, welche die Schülerin bzw. den Schüler im ortsungebundenen Unterricht gegenstandsbezogen unterrichtet haben. Letztere sind berechtigt und verpflichtet ihre Aufzeichnungen über die Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung an die Lehrpersonen der Schule, der die Schülerin oder der Schuler angehört, weiterzugeben.
(4)Absatz 4,Lehrpersonen, die keinen Präsenzunterricht am Schulstandort versehen, sind jedenfalls für die Durchführung des Förderunterrichts in ortsungebundener Form heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2021
Dokumentnummer
NOR40226280