Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pauschalvergütungsverordnung Verwaltungsgerichte
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 391/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Pauschalvergütung
§ 1.Paragraph eins,
Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach § 45a RAO im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten bestellten Rechtsanwälte wird für das Kalenderjahr 2020 und die folgenden Kalenderjahre mit 53 000 Euro jährlich festgesetzt. Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach Paragraph 45 a, RAO im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten bestellten Rechtsanwälte wird für das Kalenderjahr 2020 und die folgenden Kalenderjahre mit 53 000 Euro jährlich festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2020
Dokumentnummer
NOR40226345