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Art. 21

Fassungen
ab 12.09.2020 — BGBl. III Nr. 137/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute12.09.2020 BGBl. III Nr. 137/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

12.09.2020BGBl. III Nr. 137/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 21

Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt

  1. Litera a
    die Bezeichnung der Behörden nach den Artikeln 2 und 18,
  2. Litera b
    die Bezeichnung der Behörde, die das in Artikel 6 vorgesehene Zustellungszeugnis ausstellt,
  3. Litera c
    die Bezeichnung der Behörde, die Schriftstücke entgegennimmt, die nach Artikel 9 auf konsularischem Weg übermittelt werden.

Er notifiziert gegebenenfalls auf gleiche Weise

  1. Litera a
    seinen Widerspruch gegen die Benutzung der in den Artikeln 8 und 10 vorgesehenen Übermittlungswege,
  2. Litera b
    die in den Artikeln 15 Absatz 2 und 16 Absatz 3 vorgesehen Erklärungen,
  3. Litera c
    jede Änderung der vorstehend erwähnten Behördenbezeichnungen, Widersprüche und Erklärungen.

Im RIS seit

10.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020

Gesetzesnummer

20011273

Dokumentnummer

NOR40226368