Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 137/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 21
Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt
die Bezeichnung der Behörden nach den Artikeln 2 und 18,
die Bezeichnung der Behörde, die das in Artikel 6 vorgesehene Zustellungszeugnis ausstellt,
die Bezeichnung der Behörde, die Schriftstücke entgegennimmt, die nach Artikel 9 auf konsularischem Weg übermittelt werden.
Er notifiziert gegebenenfalls auf gleiche Weise
seinen Widerspruch gegen die Benutzung der in den Artikeln 8 und 10 vorgesehenen Übermittlungswege,
die in den Artikeln 15 Absatz 2 und 16 Absatz 3 vorgesehen Erklärungen,
jede Änderung der vorstehend erwähnten Behördenbezeichnungen, Widersprüche und Erklärungen.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020
Dokumentnummer
NOR40226368