Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten für die Grenzabschnitte I bis VII der gemeinsamen StaatsgrenzeAbkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten für die Grenzabschnitte römisch eins bis römisch sieben der gemeinsamen Staatsgrenze
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 138/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
18 Kundmachungswesen; 19/02 Staatsgrenzen
Text
Artikel 5
Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt V durchDer Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt römisch fünf durch
diedie Grenzbeschreibung (Anlage 13),
dasdas Koordinatenverzeichnis (Anlage 14) und
denden Grenzplan im Maßstab 1:2.000 (Anlage 15)
bestimmt.bestimmt
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2020
Dokumentnummer
NOR40226406