Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.11.2020 — BGBl. III Nr. 148/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.11.2020 BGBl. III Nr. 148/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.11.2020BGBl. III Nr. 148/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 10 – Verantwortlichkeit juristischer Personen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen für die nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten der Geldwäsche verantwortlich gemacht werden können, die zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person begangen werden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person handelt und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund
    1. Litera a
      einer Vertretungsmacht für die juristische Person;
    2. Litera b
      einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
    3. Litera c
      einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person,
    sowie für die Beteiligung einer solchen natürlichen Person an den genannten Straftaten als Gehilfe oder Anstifter.
  2. Absatz 2,Neben den in Absatz 1 bereits vorgesehenen Fällen trifft jede Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 genannte natürliche Person die Begehung der in Absatz 1 bezeichneten Straftaten zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte natürliche Person ermöglicht hat.
  3. Absatz 3,Die Verantwortlichkeit einer juristischen Person nach diesem Artikel schließt die Strafverfolgung natürlicher Personen, die als Täter, Anstifter oder Gehilfen an den in Absatz 1 bezeichneten Straftaten beteiligt sind, nicht aus.
  4. Absatz 4,Jede Vertragspartei stellt sicher, dass juristische Personen, die nach diesem Artikelverantwortlich gemacht werden, mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Sanktionen, einschließlich Geldsanktionen, unterliegen.

Im RIS seit

18.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20011277

Dokumentnummer

NOR40226446