Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 148/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Kapitel II – Finanzierung des TerrorismusKapitel römisch zwei – Finanzierung des Terrorismus
Artikel 2 – Anwendung des Übereinkommens auf die Finanzierung des Terrorismus
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, die es ihr ermöglichen, die in den Kapiteln III, IV und V enthaltenen Bestimmungen auf die Finanzierung des Terrorismus anzuwenden.Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, die es ihr ermöglichen, die in den Kapiteln römisch drei, römisch vier und römisch fünf enthaltenen Bestimmungen auf die Finanzierung des Terrorismus anzuwenden.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei stellt insbesondere sicher, dass sie in der Lage ist, Vermögenswerte rechtmäßiger oder unrechtmäßiger Herkunft, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Finanzierung des Terrorismus verwendet wurden oder bestimmt waren, oder Erträge aus dieser Straftat zu ermitteln, einzufrieren, zu beschlagnahmen und einzuziehen und zu diesem Zweck im größtmöglichen Umfang zusammenzuarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Dokumentnummer
NOR40226438