Rechtstracker.at

Art. 31

Fassungen
ab 01.11.2020 — BGBl. III Nr. 148/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 31 heute01.11.2020 BGBl. III Nr. 148/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

01.11.2020BGBl. III Nr. 148/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Abschnitt 6 – Zustellung und Schutz der Rechte Dritter

Artikel 31 – Zustellung von Schriftstücken

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien gewähren einander größtmögliche Unterstützung bei der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an Personen, die von vorläufigen Maßnahmen und Einziehungsmaßnahmen betroffen sind.
  2. Absatz 2,Dieser Artikel soll der Möglichkeit nicht entgegenstehen,
    1. Litera a
      gerichtliche Schriftstücke Personen im Ausland unmittelbar durch die Post zu übersenden;
    2. Litera b
      dass Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Stellen der Vertragspartei, von der gerichtliche Schriftstücke stammen, deren Zustellung unmittelbar durch die Konsularbehörden dieser Vertragspartei oder durch Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Stellen der anderen Vertragspartei bewirken,
    sofern nicht die andere Vertragpartei bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine gegenteilige Erklärung an den Generalsekretär des Europarats richtet.
  3. Absatz 3,Bei der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, die von einer Vertragspartei stammen, an Personen im Ausland, die durch von dieser Vertragspartei angeordnete vorläufige Maßnahmen oder Einziehungsentscheidungen betroffen sind, unterrichtet diese Vertragspartei die betroffenen Personen über die nach ihrem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsmittel.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Im RIS seit

18.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20011277

Dokumentnummer

NOR40226467