Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 148/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 35Artikel 35
Text
Artikel 35 – Form der Ersuchen und Sprachen
(1)Absatz eins,Alle Ersuchen nach diesem Kapitel bedürfen der Schriftform. Sie können elektronisch oder über jedes andere Telekommunikationsmittel übermittelt werden, sofern die ersuchende Vertragspartei bereit ist, auf Ersuchen jederzeit einen schriftlichen Nachweis der Mitteilung und die Urschrift vorzulegen. Jede Vertragspartei kann jedoch jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Bedingungen angeben, unter denen sie bereit ist, elektronisch oder über jedes andere Kommunikationsmittel empfangene Ersuchen entgegenzunehmen und zu erledigen.
(2)Absatz 2,Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird die Übersetzung der Ersuchen oder der beigefügten Schriftstücke nicht verlangt.
(3)Absatz 3,Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann sich bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, zu verlangen, dass die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in seine eigene Sprache oder in eine der Amtssprachen des Europarats oder in die von ihm beziehungsweise ihr bezeichnete Amtssprache übermittelt werden. Jede Vertragspartei kann bei dieser Gelegenheit ihre Bereitschaft erklären, Übersetzungen in jede andere von ihr bezeichnete Sprache entgegenzunehmen. Die anderen Vertragsparteien können den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Dokumentnummer
NOR40226471