Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 148/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 41Artikel 41
Text
Artikel 41 – Informationen
(1)Absatz eins,Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unverzüglich über
die aufgrund eines nach diesem Kapitel gestellten Ersuchens getroffenen Maßnahmen;
das endgültige Ergebnis der aufgrund des Ersuchens getroffenen Maßnahmen;
eine Entscheidung, mit der eine Zusammenarbeit nach diesem Kapitel ganz oder teilweise abgelehnt, aufgeschoben oder Bedingungen unterworfen wird;
alle Umstände, die die Durchführung der erbetenen Maßnahmen unmöglich machen oder sie wahrscheinlich erheblich verzögern werden;
im Fall vorläufiger Maßnahmen, die aufgrund eines Ersuchens nach Abschnitt 2 oder 3 ergriffen worden sind, die Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts, die unmittelbar zur Aufhebung der Maßnahme führen würden.
(2)Absatz 2,Die ersuchende Vertragspartei unterrichtet die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über
jede Überprüfung, Entscheidung oder andere Tatsache, die dazu führt, dass die Einziehungsentscheidung ganz oder teilweise nicht mehr vollstreckbar ist;
jede Änderung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, die dazu führt, dass Maßnahmen nach diesem Kapitel nicht mehr gerechtfertigt sind.
(3)Absatz 3,Ersucht eine Vertragspartei um die Einziehung von Vermögenswerten im Hoheitsgebiet mehrerer Vertragsparteien auf der Grundlage ein und derselben Einziehungsentscheidung, so setzt sie alle von der Vollstreckung der Entscheidung betroffenen Vertragsparteien davon in Kenntnis.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Dokumentnummer
NOR40226477