Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 148/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5 – Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen des Einfrierens, der Beschlagnahme und der Einziehung auch Folgendes umfassen:
die Vermögenswerte, in welche die Erträge umgeformt oder umgewandelt worden sind;
aus rechtmäßigen Quellen erworbene Vermögenswerte, wenn Erträge ganz oderteilweise mit diesen Vermögenswerten vermischt worden sind, bis zur Höhe des Schätzwerts der Erträge, die vermischt worden sind;
Einkommen oder andere Gewinne, die aus Erträgen, aus Vermögenswerten, in die Erträge aus Straftaten umgeformt oder umgewandelt worden sind, oder aus Vermögenswerten, mit denen Erträge aus Straftaten vermischt worden sind, stammen, bis zur Höhe des Schätzwerts der Erträge, die vermischt worden sind, in der gleichen Weise und im gleichen Umfang wie Erträge.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Dokumentnummer
NOR40226441