Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
17.09.2020 bis 28.02.2021 — BGBl. II Nr. 401/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 117.09.202028.02.2021 BGBl. II Nr. 401/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorläufige Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Medizinprodukten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

17.09.2020BGBl. II Nr. 401/2020

Außerkrafttretensdatum

28.02.2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,OP-Masken (medizinische Gesichtsmasken), die nicht CE-gekennzeichnet sind, dürfen in Österreich in Verkehr gebracht werden, wenn der Verantwortliche für das Inverkehrbringen bestätigt, dass die einschlägigen Normen eingehalten werden oder bei Nichteinhaltung dieser ein Sicherheits- und Leistungsniveau erreicht wird, das die Funktionstauglichkeit und die Einsatztauglichkeit für den geplanten Zweck gewährleistet.
  2. Absatz 2,Die Verantwortlichen für das Inverkehrbringen haben im Wege einer Selbstverpflichtung die Einhaltung dieser Anforderungen zu bestätigen und diese Bestätigung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu übermitteln.

Schlagworte

Sicherheitsniveau

Im RIS seit

17.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2020

Gesetzesnummer

20011279

Dokumentnummer

NOR40226514