Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 405/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
2. Abschnitt
Herabsetzung von Vorauszahlungen für 2019
§ 5.Paragraph 5,
Sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage im Rahmen der Veranlagung 2019 gegeben, kann bis zur Abgabe der Steuererklärung für 2019 beantragt werden, die Vorauszahlungen an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für das Jahr 2019 nachträglich herabzusetzen. Die Steuer ist mit dem Betrag festzusetzen, der sich als voraussichtliche Steuer des Jahres 2019 auf Grundlage einer Veranlagung unter Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage ergibt. Eine Ermittlung dieses voraussichtlichen Betrages ist dem Antrag anzuschließen.
Schlagworte
Einkommensteuer
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Dokumentnummer
NOR40226539