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§ 5

Fassungen
ab 18.09.2020 — BGBl. II Nr. 405/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute18.09.2020 BGBl. II Nr. 405/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

18.09.2020BGBl. II Nr. 405/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

2. Abschnitt
Herabsetzung von Vorauszahlungen für 2019

Paragraph 5,

Sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage im Rahmen der Veranlagung 2019 gegeben, kann bis zur Abgabe der Steuererklärung für 2019 beantragt werden, die Vorauszahlungen an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für das Jahr 2019 nachträglich herabzusetzen. Die Steuer ist mit dem Betrag festzusetzen, der sich als voraussichtliche Steuer des Jahres 2019 auf Grundlage einer Veranlagung unter Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage ergibt. Eine Ermittlung dieses voraussichtlichen Betrages ist dem Antrag anzuschließen.

Schlagworte

Einkommensteuer

Im RIS seit

18.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20011281

Dokumentnummer

NOR40226539