Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 147/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 15 – Geltungsdauer
Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von sechs (6) Jahren ab seinem Inkrafttreten geschlossen. Das Abkommen wird im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien erneuert, sobald der Exekutivrat zu den Ergebnissen der von der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor vorgelegten Verlängerungsbeurteilung Stellung genommen hat.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Dokumentnummer
NOR40226562