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Art. 18

Fassungen
ab 04.09.2020 — BGBl. III Nr. 147/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute04.09.2020 BGBl. III Nr. 147/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 2020,

Typ

Vertrag – UNESCO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

04.09.2020BGBl. III Nr. 147/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 18 – Streitbeilegung

  1. Ziffer eins
    .Etwaige Streitigkeiten zwischen der UNESCO und der Regierung über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sind, wenn sie nicht durch Verhandlungen oder eine andere von den Vertragsparteien vereinbarte geeignete Weise beigelegt werden, zur endgültigen Entscheidung einem Schiedsgericht vorzulegen, das sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt, wovon eines von der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor der UNESCO, ein weiteres von der Regierung ernannt wird und ein drittes, das dem Schiedsgericht vorsitzt, von den ersten beiden ausgewählt wird. Können sich die beiden SchiedsrichterInnen nicht auf die Wahl eines dritten Mitglieds einigen, erfolgt die Ernennung durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes.
  2. Ziffer 2
    Die Entscheidung des Gerichts ist endgültig.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet,

GESCHEHEN in zweifacher Ausführung in englischer Sprache, am 16. Dezember 2019.

Im RIS seit

18.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20011282

Dokumentnummer

NOR40226565