Norm Abfallverzeichnisverordnung 2020× ▾ ‹›Gliederung Abfallverzeichnisverordnung 2020 Fassungen (Gesetz) ab 01.01.2022▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung heute01.01.2022 § → § — 01.01.202131.12.2021 § → § — 01.10.202031.12.2020 BGBl. II Nr. 409/2020 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.01.2022 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1Abfallverzeichnis§ 2Geltungsbereich§ 3Begriffsbestimmungen§ 4Gefährliche Abfälle§ 5Vorgaben zur Ausstufung§ 6Allgemeine Ausstufung§ 7Ausstufung zum Zweck der Deponierung§ 8Ausstufung von Einzelchargen§ 9Ausstufung von Abfallströmen§ 10Ausstufung von wiederkehrend anfallenden Abfällen§ 11Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union§ 12ÜbergangsbestimmungenInkrafttreten; Außerkrafttreten§ 13AnlagenAnl. 1Anl. 2Zuordnungskriterien zum AbfallverzeichnisAnl. 3Gefahrenrelevante EigenschaftenAnl. 4Anl. 5Anzeige der Ausstufung gemäß § 5 der Abfallverzeichnisverordnung 2020Anl. 6Abfälle aus dem medizinischen BereichAnl. 7Herstellung eines Eluates aus ungemahlenen Abfallproben mit einer Korngröße kleiner 10 mm für die Untersuchung der aquatischen Ökotoxizität und der organischen ParameterAnl. 8Bestimmung von bei pH 4 leicht freisetzbaren Sulfiden und Cyaniden in AbfällenAnl. 9Bestimmung der Entwicklung von entzündbaren Gasen in festen Abfällen bei Kontakt mit Wasser