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§ 1

Fassungen
ab 08.10.2020 — BGBl. II Nr. 431/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute08.10.2020 BGBl. II Nr. 431/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

DAC-Verordnung „Ruster Ausbruch“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

08.10.2020BGBl. II Nr. 431/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph eins,

Wein darf unter der Bezeichnung „Ruster Ausbruch DAC“ oder „Ruster Ausbruch Districtus Austriae Controllatus“ in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Trockenbeerenauslese, sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. Ziffer eins
    Der Wein muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die aus der Freistadt Rust stammen.
  2. Ziffer 2
    Ruster Ausbruch DAC ist aus botrytisbefallenen, auf natürliche Weise am Stock geschrumpften Beeren durch selektive Handlese zu gewinnen.
  3. Ziffer 3
    Der Wein muss aus einer oder mehreren weißen Qualitätsweinrebsorten bereitet werden.
  4. Ziffer 4
    Das Mindestmostgewicht der Trauben hat 30°KMW zu betragen.
  5. Ziffer 5
    Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
  6. Ziffer 6
    Der Wein darf nur in Glasflaschen mit einem Nennvolumen von 0,75 Liter bzw. eines Vielfachen oder Teilbaren dessen abgefüllt werden. Darüber hinaus sind Nennvolumina von 0,5 Liter, 0,25 Liter, 0,2 Liter und 0,1 Liter zulässig.
  7. Ziffer 7
    Der Gehalt an unvergorenem Zucker muss der Bezeichnung „süß“ entsprechen.
  8. Ziffer 8
    Ruster Ausbruch DAC darf nicht vor dem 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer eingereicht werden.

Im RIS seit

08.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2020

Gesetzesnummer

20011292

Dokumentnummer

NOR40226839