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§ 4a COVID-19-EinreiseV

Fassungen
13.05.2021 bis 17.05.2021 — BGBl. II Nr. 220/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4a13.05.202117.05.2021 BGBl. II Nr. 220/2021 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 222/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Einreiseverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 a

Inkrafttretensdatum

13.05.2021BGBl. II Nr. 220/2021

Außerkrafttretensdatum

17.05.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 222/2021

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Sonderbestimmung für Deutschland

Paragraph 4 a,

Personen, die

  1. Ziffer eins
    aus Deutschland einreisen und
  2. Ziffer 2
    bei der Einreise glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in Österreich oder Deutschland aufgehalten haben,
haben ein ärztliches Zeugnis, ein Testergebnis, ein Impfzertifikat oder ein Genesungszertifikat gemäß Paragraph 2, mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Kann weder ein ärztliches Zeugnis noch ein Testergebnis, ein Impfzertifikat oder ein Genesungszertifikat vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 220/2021

Im RIS seit

14.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021

Gesetzesnummer

20011303

Dokumentnummer

NOR40233822