Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests im niedergelassenen Bereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 453/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz; 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Art der zu verwendenden Tests
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 sind ausschließlich folgende Tests zu verwenden:
PCR zum direkten Erregernachweis (PCR-Test);
Antigen Test Point of Care Schnelltest (Antigentest).
(2)Absatz 2,Die Auswahl des konkreten Testprodukts hat nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen und muss CE zertifiziert sein.
(3)Absatz 3,Die Ärztin/Der Arzt hat zunächst einen Antigentest durchzuführen. Ein PCR-Test ist nach Vorliegen eines positiven Antigentests durchzuführen. Im Einzelfall, wenn die Symptomhäufung auffällig und von stark ausgeprägter Intensität ist sowie anamnestischer Kontakt zu einer an COVID-19 erkrankten Person besteht, ist ein PCR-Test auch bei Vorliegen eines negativen Antigentests zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Dokumentnummer
NOR40235673